Der Beigeladene kann die Beiladung nicht mit der Wirkung ausschlagen, dass das betreffende Urteil für ihn nicht gilt; selbst wenn er auf die aktive Mitwirkung (Stellung von Anträgen) am Verfahren verzichtet, entfaltet das Urteil auch ihm gegenüber Rechtswirkungen, hingegen trägt er diesfalls kein Kostenrisiko. Der beigeladene Dritte erhält Parteistellung. Beigeladen werden können Dritte, deren «eigene» Interessen durch den Entscheid betroffen werden; auf die Beschwerdebefugnis des Dritten kommt es nicht an. Das (allgemeine) Inte- –3–