In der – kaum publizierten – Praxis wird die Beiladung jedoch auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zugelassen. Der Entwurf des Regierungsrats vom 14. Februar 2007 zur ersten Beratung für ein neues Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (nVRPG; GR.07.27) kodifiziert im Wesentlichen die bisherige Praxis mit folgender neuer Bestimmung: «§ 12 Beiladung 1 Die instruierende Behörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten. 2 Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten;