Der Gemeinderat habe die übrigen Organe der Ortsbürgergemeinde stets über seine Entscheidungen und Überlegungen orientiert. Der Gesetzgeber habe bewusst in Kauf genommen, dass der Gemeinderat beide Gemeinden, Ortsbürgergemeinde und Einwohnergemeinde, auch in Interessenkonflikten vertrete. b) Das VRPG regelt die Beiladung für das Beschwerdeverfahren (vor dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht) nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, nur für das gerichtliche Klageverfahren (vgl. § 62 VPRG). In der – kaum publizierten – Praxis wird die Beiladung jedoch auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zugelassen.