21 Abs. 2 RPG ein relativ kurzes Intermezzo. Im Übrigen habe der Gemeinderat die Interessen der Ortsbürgergemeinde immer gewahrt. Er habe für die Ortsbürgergemeinde eine Mitwirkungseingabe verfasst. Auf eine Einsprache habe er dann verzichtet, gestützt auf die Aussage im Vorprüfungsbericht, dass die Vorlage keine Massnahmen vorsehe, welche eine spätere Zonierung dieses Abbaustandorts ausschliesse. Die Ortsbürgergemeinde sei in näherer Zukunft auf die Abbauentschädigung nicht angewiesen, gleich wie in den vorhergehenden Jahren.