dem sei der Regierungsrat gemäss § 27 Abs. 2 BauG gar nicht befugt, die beantragte Direktänderung in eine Materialabbauzone zu beschliessen. Somit käme nur eine Nichtgenehmigung und eine Rückweisung an die Gemeinde in Frage. Rückweisungsanträge seien jedoch als blosse Zwischenentscheide grundsätzlich nicht anfechtbar, weshalb die Ortsbürgergemeinde bei einem entsprechenden gutheissenden Regierungsratsentscheid formell gar noch nicht belastet sei, jedenfalls nicht in nichtwiedergutzumachender Weise. Ohnehin sei die beschlossene Zonierung gemessen an der restlichen Vertragsdauer bis 2070 angesichts von Art. 21 Abs. 2 RPG ein relativ kurzes Intermezzo.