(…) Da die Postulationsfähigkeit der Ortsbürgergemeinde aufgrund der unvereinbaren Doppelrolle des Gemeinderats als Vertreter der Ortsbürgergemeinde und der Einwohnergemeinde nicht mehr gegeben sei, sei ihr die Möglichkeit zu geben, einen eigenen direkten Rechtsvertreter an Stelle des Gemeinderats zu wählen. Der Gemeinderat habe im Unterschied zum Mitwirkungsverfahren im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren keine Eingabe für die Ortsbürgergemeinde eingereicht. Der Gemeinderat sei daher aufgrund der offensichtlichen Interessenkollision nicht in der Lage, die Interessen der Ortsbürgergemeinde gehörig zu wahren.