Abgesehen davon werde der Ausgang des Beschwerdeverfahrens die rechtlichen Interessen der Ortsbürgergemeinde erheblich tangieren, sogar die weitere Existenz der Ortsbürgergemeinde gefährden: Würde die Beschwerde abgewiesen, könnte die Ortsbürgergemeinde den Ausbeutungsvertrag von 1971 nicht erfüllen, woraus ihr immense finanzielle Nachteile erwachsen würden. (…) Da die Postulationsfähigkeit der Ortsbürgergemeinde aufgrund der unvereinbaren Doppelrolle des Gemeinderats als Vertreter der Ortsbürgergemeinde und der Einwohnergemeinde nicht mehr gegeben sei, sei ihr die Möglichkeit zu geben, einen eigenen direkten Rechtsvertreter an Stelle des Gemeinderats zu wählen.