es sei nicht erforderlich, dass die Beigeladene materiell beschwert sei beziehungsweise sein werde. Abgesehen davon werde der Ausgang des Beschwerdeverfahrens die rechtlichen Interessen der Ortsbürgergemeinde erheblich tangieren, sogar die weitere Existenz der Ortsbürgergemeinde gefährden: Würde die Beschwerde abgewiesen, könnte die Ortsbürgergemeinde den Ausbeutungsvertrag von 1971 nicht erfüllen, woraus ihr immense finanzielle Nachteile erwachsen würden.