Eventualiter sei der Ortsbürgergemeinde von Amtes wegen ein Rechtsvertreter zu bestellen. Die Beiladung habe den Zweck, die Rechtskraft des Entscheids auf die Beigeladene auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie gerichteten Prozess den Entscheid gegen sich gelten lassen müsse. Die Beiladung diene der Rechtssicherheit (durch Ausdehnung der Rechtskraft) und der Prozessökonomie. Sie verhindere damit widersprüchliche Entscheide. Damit werde ein allfälliger späterer Regressprozess erleichtert. Jeder Einfluss auf die Rechtsstellung sei ausreichend; es sei nicht erforderlich, dass die Beigeladene materiell beschwert sei beziehungsweise sein werde.