{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2007-08-15", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Beiladung_2007-08-15.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2007-08-15-beiladung-rrb.pdf", "Checksum": "bc830388e4c7c678fbffa9f2a25c04e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Beiladung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.08.2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.08.2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.08.2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wann sind Dritte beizuladen? (Erw. 11c) Eine Drittperson ist nicht beizuladen, wenn sie von den Beschwerdeanträgen nicht betroffen ist und eine Begründung dafür fehlt anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei ihr gegenüber Regressansprüche geltend machen könnte, die gegen den Einwand der schlechten Prozessführung abzusichern sind."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:04", "Checksum": "44ddcc7b80a9113a8ed2ae6aefbbc18a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.08.2007\nRegeste:\nWann sind Dritte beizuladen? (Erw. 11c) Eine Drittperson ist nicht beizuladen, wenn sie von den Beschwerdeanträgen nicht betroffen ist und eine Begründung dafür fehlt anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei ihr gegenüber Regressansprüche geltend machen könnte, die gegen den Einwand der schlechten Prozessführung abzusichern sind.\n\nBeiladung\nWann sind Dritte beizuladen? (Erw. 11c)\nEine Drittperson ist nicht beizuladen, wenn sie von den Beschwerdeanträgen\nnicht betroffen ist und eine Begründung dafür fehlt anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei ihr gegenüber Regressansprüche geltend machen\nkönnte, die gegen den Einwand der schlechten Prozessführung abzusichern\nsind.\nEntscheid des Regierungsrats vom 15. August 2007 i.S. J. AG gegen die Einwohnergemeinde Thalheim.\n\nSachverhalt\n\nDie Ortsbürgergemeinde Thalheim ist Grundeigentümerin der Parzelle 281 im Gebiet\n«Hard». 1971 schloss sie mit der J. AG einen Dienstbarkeitsvertrag, der diese berechtigt, auf\nder Parzelle Material abzubauen. In der neuen Nutzungsplanung Kulturland wies die Einwohnergemeinde die Parzelle 281 besonderen Schutzzonen zu. Gegen diese Zonenzuweisung erhob die J. AG Beschwerde beim Regierungsrat. Dabei beantragte sie erfolglos, dass\ndie Ortsbürgergemeinde zum Verfahren beizuladen sei.\n\nAus den Erwägungen\n\n11. Beiladung Ortsbürgergemeinde\na) Mit Gesuch vom 19. Juni 2006 beantragte die Beschwerdeführerin, die Ortsbürgergemeinde Thalheim von Amtes wegen beizuladen. Ferner beantragte sie sinngemäss, den\nGemeinderat Thalheim anzuweisen, die Beiladung an der Ortsbürgergemeindeversammlung\nzu traktandieren, damit die Ortsbürgergemeinde entscheiden kann, ob sie sich aktiv am Verfahren beteiligen will oder nicht und einen vom Gemeinderat unabhängigen Vertreter bestellen kann. Eventualiter sei der Ortsbürgergemeinde von Amtes wegen ein Rechtsvertreter zu\nbestellen. Die Beiladung habe den Zweck, die Rechtskraft des Entscheids auf die Beigeladene auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie gerichteten Prozess den Entscheid gegen sich gelten lassen müsse. Die Beiladung diene der Rechtssicherheit (durch\nAusdehnung der Rechtskraft) und der Prozessökonomie. Sie verhindere damit widersprüchliche Entscheide. Damit werde ein allfälliger späterer Regressprozess erleichtert. Jeder Einfluss auf die Rechtsstellung sei ausreichend; es sei nicht erforderlich, dass die Beigeladene\nmateriell beschwert sei beziehungsweise sein werde. Abgesehen davon werde der Ausgang\ndes Beschwerdeverfahrens die rechtlichen Interessen der Ortsbürgergemeinde erheblich\ntangieren, sogar die weitere Existenz der Ortsbürgergemeinde gefährden: Würde die Beschwerde abgewiesen, könnte die Ortsbürgergemeinde den Ausbeutungsvertrag von 1971\nnicht erfüllen, woraus ihr immense finanzielle Nachteile erwachsen würden. (…) Da die\nPostulationsfähigkeit der Ortsbürgergemeinde aufgrund der unvereinbaren Doppelrolle des\nGemeinderats als Vertreter der Ortsbürgergemeinde und der Einwohnergemeinde nicht mehr\ngegeben sei, sei ihr die Möglichkeit zu geben, einen eigenen direkten Rechtsvertreter an\nStelle des Gemeinderats zu wählen. Der Gemeinderat habe im Unterschied zum Mitwirkungsverfahren im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren keine Eingabe für die Ortsbürgergemeinde eingereicht. Der Gemeinderat sei daher aufgrund der offensichtlichen Interessenkollision nicht in der Lage, die Interessen der Ortsbürgergemeinde gehörig zu wahren.\nDer Gemeinderat beantragt namens der Einwohnergemeinde, den Antrag auf Beiladung abzuweisen, einschliesslich der ergänzenden Anträge auf Weisungen und Massnahmen. Zur\nBegründung führt er an, dass eine Beiladung nur gerechtfertigt sei, wenn es darum gehe,\nwidersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Das sei hier nicht gegeben, weil die Ortsbürgergemeinde die Zonierung des «Hard» so oder so gegen sich gelten lassen müsse. Ausser-\n–2–\n\n"}