Ein gewisser architektonischer Zusammenschluss der beiden Bauteile ist auch im Bereich der speziellen Giebelkonstruktion festzustellen, welche den Treppenhausvorplatz zum Eingang in die Dachwohnung der Altbaute überdacht. Zusammenfassend ergibt sich denn, dass das geplante Objekt, bestehend aus der Altbaute und dem neuen Anbau in baurechtlicher Hinsicht als ein Gebäude zu werten ist. Es handelt sich nicht um ein Anwendungsfall von § 20 Abs. 3 ABauV, wonach zwei selbständige Gebäude aneinandergebaut werden. § 20 Abs. 3 ABauV bezieht sich auf Fälle, wonach zwei selbständige Gebäude aneinandergebaut werden, die jedoch jedes für sich in freier Bauweise erstellt werden könnten. Entscheid des Baudepartements vom 05.12.1994 in Sachen E.P.