Dass es sich in baurechtlicher Sicht um ein Gebäude handelt, ergibt sich auf Grund des gemeinsamen Treppenhauses, das von den Bewohnern aller fünf Wohnungen benützt werden muss. Der Umstand, dass es sich um ein nicht eingewandetes Treppenhaus handelt, ändert daran nichts. Jeder Bewohner einer Wohnung in der Altbaute oder in der neuen Anbaute muss den gemeinsamen Aufgang benützen, unabhängig ob er sich von der G.strasse oder von der B.strasse nähert oder ob er von der Einstellhalle heraufsteigt.