§ 61 Abs. 1 GBO E. verlangt für jede Wohnung einen Nebenraum als Abstellraum (vgl. § 61 Abs. 1). Diese Anforderung wird hier ebenfalls erfüllt, befinden sich im Untergeschoss (= Vollgeschoss) des Gebäudes Nr. 190 zwei separate Abstellräume, die Wohnung im obersten Vollgeschoss der neuen Anbaute verfügt über einen Abstellraum (= Estrichraum) im Dachgeschoss und zwei separate Abstellräume werden hinter der Einstellhalle vorgesehen.