Für beide Baukörper wird nur ein Heizungsraum vorgesehen, der im Untergeschoss (= Vollgeschoss) des Gebäudes Nr. 190 untergebracht werden muss. Allerdings kann diesem Umstand für die Beantwortung der Frage "Mehrfamilienhaus ja oder nein" nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden, da eine gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Wohngebäude aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht, vielfach sogar verlangt wird (z. B. bei Arealüberbauungen [vgl. § 21 Abs. 1 lit. e ABauV]). In Gemeinden mit Fernwärmeversorgungseinrichtungen fällt dieses Kriterium ohnehin weg.