b) Während sich die neuere Rechtsprechung - soweit greifbar - offenbar zum Begriff des Mehrfamilienhauses nicht Stellung nehmen musste, finden sich dazu in der Baurechts-Literatur folgende Äusserungen: - "Mehrfamilienhäuser unterscheiden sich von Einfamilienhäusern durch die Zahl der Wohnungen (mehr als deren zwei) und das Anordnen der Nebenräume, deren Zusammenfassen für sie charakteristisch ist." (Erich Zimmerlin, a. a. O., N 6 zu den §§ 130-33). - "Abstellräume sind verlangt in Mehrfamilienhäusern. Als solche sind Wohnhäuser zu bezeichnen, die mehr als zwei Wohnungen mit drei oder mehr Zimmer aufweisen (Art. 43 Abs. 3 BauV-BE)."