ferner gehören zu einer selbständigen Wohneinheit herkömmlicherweise eine eigene Küche und eigene sanitarische Einrichtungen innerhalb der geschlossenen Wohnung (vgl. AGVE 1987, S. 284). Auch wird eine separate Messstelle für den Verbrauch von Elektrizität innerhalb der Wohnung als eindeutiges Merkmal einer Wohneinheit angesehen (vgl. VGE III/76 vom 11. September 1990 i.S. Guber, und Schmid). All diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, die im Gebäude Nr. 190 geplanten Wohnungen und im neuen Anbau vorgesehenen Wohnungen stellen somit separate Wohneinheiten dar.