a) Als Mehrfamilienhäuser gelten nach massgeblichem aargauischen Baurecht Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten (§ 20 Abs. 4 Satz 1 ABauV). Damit von einer in sich geschlossenen, selbständigen Wohneinheit gesprochen werden kann, muss diese einen eigenen separaten Zugang haben (vgl. Entscheid des Regierungsrates Nr. 1199 vom 22. Mai 1989 i.S. A.H. in R.); ferner gehören zu einer selbständigen Wohneinheit herkömmlicherweise eine eigene Küche und eigene sanitarische Einrichtungen innerhalb der geschlossenen Wohnung (vgl. AGVE 1987, S. 284).