nur Mehrfamilienhäuser zu. - Bei Mehrfamilienhäusern sind Vorkehren für Behinderte zu schaffen (vgl. § 53 Abs. 1 BauG und § 23 ABauV), kindergerechte Spielplätze herzurichten (vgl. § 54 Abs. 1 BauG und § 88 Abs. 1 GBO E.), Nebenräume vorzusehen (vgl. § 61 Abs. 1 und 2 GBO E.), müssen Gänge und Treppen bestimmte Mindestmasse einhalten (vgl. § 62 Abs. 1 GBO E.).