Die Beantwortung dieser Frage ist vorliegend von Bedeutung und zwar aus folgenden Gründen: - Eine Anwendung von § 47 Abs. 2 BauG - Reduktion oder Aufhebung der Abstände (Grenz- und Gebäudeabstände) durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag - ist vom Gesetzgeber gegenüber Mehrfamilienhäusern ausgeschlossen worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 BauG). Vorliegend hat die Bauherrschaft mit dem Eigentümer der Parzelle Nr. 1362 einen derartigen Dienstbarkeitsvertrag geschlossen. - Die GBO E. lässt innerhalb der Wohnzone W3 nur Mehrfamilienhäuser