Die Bauherrschaft stellt dies in Abrede, ihrer Meinung nach liegt kein einheitliches Mehrfamilienhaus vor, da keine direkte Verbindung zwischen diesen beiden - ihrer Meinung nach je eigenständigen Gebäuden - bestehe; sie weist darauf hin, dass die beiden Bauten durch eine neue Brandmauer voneinander getrennt werden und ein Anwendungsfall von § 20 Abs. 3 ABauV vorliege, wonach die Gebäudeabstände auch zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück aufgehoben werde. Der Gemeinderat ist ebenfalls der Auffassung, dass die Baute kein Mehrfamilienhaus darstellt.