Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die bestehende Altbaute ergänzt durch den projektierten Anbau mit Einstellhalle für Personenwagen stelle begrifflich ein Mehrfamilienhaus im Sinne von § 20 Abs. 4 ABauV dar, da der Baukörper, bestehend aus Altbaute und Anbaute insgesamt 5 Wohnungen umfasse. Die Bauherrschaft stellt dies in Abrede, ihrer Meinung nach liegt kein einheitliches Mehrfamilienhaus vor, da keine direkte Verbindung zwischen diesen beiden - ihrer Meinung nach je eigenständigen Gebäuden - bestehe;