es erwähnte in § 168 Abs. 1 und 3 wohl den Begriff des "Mehrfamilienhaus", verzichtete jedoch auf eine diesbezügliche Definition. Auch das neue BauG erwähnt mehrfach den Begriff des Mehrfamilienhauses (vgl. die §§ 47 Abs. 2, 53 Abs. 1 und 54), eine Begriffsdefinition findet sich jedoch nicht im Gesetz, sondern gestützt auf § 51 BauG in § 20 Abs. 4 der Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994: "Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser, Terrassenhäuser und dergleichen gelten nicht als Mehrfamilienhäuser."