Sachverhalt Das strittige Bauvorhaben sieht den Anbau eines zweigeschossigen Baukörpers an ein bestehendes Gebäude vor, in dem drei Wohnungen untergebracht sind. Der Anbau seinerseits umfasst zwei Wohnungen. Der Zugang zu sämtlichen Wohnungen solle durch einen neuen offenen Treppenaufgang sichergestellt werden. Streitpunkt bildet die Frage, ob der Baukörper (gebildet aus Anbau und Altbaute) als Mehrfamilienhaus im Sinne von § 20 Abs. 4 ABauV) zu qualifizieren sei.