{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-12-05", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Begriff-des-Mehrfami_1994-12-05.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-12-05-begriff-des-mehrfamilienhauses.pdf", "Checksum": "461f6b1f840a99436d8233fbb632f002"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Begriff des Mehrfamilienhauses (§ 20 Abs. 4 ABauV)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage, ob eine Altbaute mit 3 Wohnungen und einem neuen Anbau mit 2 Wohnungen, die einen gemeinsamen Zugang über einen neuen offenen Treppenaufgang haben, als Mehrfamilienhaus im Sinne von § 20 Abs. 4 ABauV) zu qualifizieren sei."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:31", "Checksum": "789915a09751ba6ca91803bf5048fc3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.1994\nRegeste:\nFrage, ob eine Altbaute mit 3 Wohnungen und einem neuen Anbau mit 2 Wohnungen, die einen gemeinsamen Zugang über einen neuen offenen Treppenaufgang haben, als Mehrfamilienhaus im Sinne von § 20 Abs. 4 ABauV) zu qualifizieren sei.\n\nBegriff des Mehrfamilienhauses (§ 20 Abs. 4 ABauV)\nFrage, ob eine Altbaute mit 3 Wohnungen und einem neuen Anbau mit 2 Wohnungen, die\neinen gemeinsamen Zugang über einen neuen offenen Treppenaufgang haben, als\nMehrfamilienhaus im Sinne von § 20 Abs. 4 ABauV) zu qualifizieren sei.\n\nSachverhalt\nDas strittige Bauvorhaben sieht den Anbau eines zweigeschossigen Baukörpers an ein bestehendes Gebäude vor, in\ndem drei Wohnungen untergebracht sind. Der Anbau seinerseits umfasst zwei Wohnungen. Der Zugang zu sämtlichen\nWohnungen solle durch einen neuen offenen Treppenaufgang sichergestellt werden. Streitpunkt bildet die Frage, ob der\nBaukörper (gebildet aus Anbau und Altbaute) als Mehrfamilienhaus im Sinne von § 20 Abs. 4 ABauV) zu qualifizieren sei.\n\nAus den Erwägungen\n\"Innerhalb der Wohnzone W3 sind Mehrfamilienhäuser zugelassen.\nObwohl die Gemeindebauordnung (GBO) E. den Begriff \"Mehrfamilienhaus\" in zahlreichen Bestimmungen verwendet\n(vgl. die §§ 34 Abs. 2, 61 Abs. 2, 62 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 88 Abs. 1), enthält sie keine Definition des\n\"Mehrfamilienhauses\". Gleiches gilt für das bis zum 31. März 1994 in Rechtskraft gestandene Baugesetz des Kantons\nAargau vom 2. Februar 1971 (aBauG); es erwähnte in § 168 Abs. 1 und 3 wohl den Begriff des \"Mehrfamilienhaus\",\nverzichtete jedoch auf eine diesbezügliche Definition. Auch das neue BauG erwähnt mehrfach den Begriff des\nMehrfamilienhauses (vgl. die §§ 47 Abs. 2, 53 Abs. 1 und 54), eine Begriffsdefinition findet sich jedoch nicht im Gesetz,\nsondern gestützt auf § 51 BauG in § 20 Abs. 4 der Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar\n1994:\n\n\"Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfamilienhausüberbauungen wie\nReihenhäuser, Terrassenhäuser und dergleichen gelten nicht als Mehrfamilienhäuser.\"\n\nDie Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die bestehende Altbaute ergänzt durch den projektierten Anbau mit\nEinstellhalle für Personenwagen stelle begrifflich ein Mehrfamilienhaus im Sinne von § 20 Abs. 4 ABauV dar, da der\nBaukörper, bestehend aus Altbaute und Anbaute insgesamt 5 Wohnungen umfasse. Die Bauherrschaft stellt dies in\nAbrede, ihrer Meinung nach liegt kein einheitliches Mehrfamilienhaus vor, da keine direkte Verbindung zwischen diesen\nbeiden - ihrer Meinung nach je eigenständigen Gebäuden - bestehe; sie weist darauf hin, dass die beiden Bauten durch\neine neue Brandmauer voneinander getrennt werden und ein Anwendungsfall von § 20 Abs. 3 ABauV vorliege, wonach\ndie Gebäudeabstände auch zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück aufgehoben werde. Der Gemeinderat ist\nebenfalls der Auffassung, dass die Baute kein Mehrfamilienhaus darstellt.\n\nDie Beantwortung dieser Frage ist vorliegend von Bedeutung und zwar aus folgenden Gründen:\n- Eine Anwendung von § 47 Abs. 2 BauG - Reduktion oder Aufhebung der Abstände (Grenz- und Gebäudeabstände)\ndurch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag - ist vom Gesetzgeber gegenüber\nMehrfamilienhäusern ausgeschlossen worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 BauG). Vorliegend hat die Bauherrschaft mit dem\nEigentümer der Parzelle Nr. 1362 einen derartigen Dienstbarkeitsvertrag geschlossen.\n- Die GBO E. lässt innerhalb der Wohnzone W3 nur Mehrfamilienhäuser zu.\n- Bei Mehrfamilienhäusern sind Vorkehren für Behinderte zu schaffen (vgl. § 53 Abs. 1 BauG und § 23 ABauV),\nkindergerechte Spielplätze herzurichten (vgl. § 54 Abs. 1 BauG und § 88 Abs. 1 GBO E.), Nebenräume vorzusehen (vgl.\n§ 61 Abs. 1 und 2 GBO E.), müssen Gänge und Treppen bestimmte Mindestmasse einhalten (vgl. § 62 Abs. 1 GBO E.).\n\na)\nAls Mehrfamilienhäuser gelten nach massgeblichem aargauischen Baurecht Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten\n(§ 20 Abs. 4 Satz 1 ABauV).\nDamit von einer in sich geschlossenen, selbständigen Wohneinheit gesprochen werden kann, muss diese einen eigenen\nseparaten Zugang haben (vgl. Entscheid des Regierungsrates Nr. 1199 vom 22. Mai 1989 i.S. A.H. in R.); ferner gehören\nzu einer selbständigen Wohneinheit herkömmlicherweise eine eigene Küche und eigene sanitarische Einrichtungen\ninnerhalb der geschlossenen Wohnung (vgl. AGVE 1987, S. 284). Auch wird eine separate Messstelle für den Verbrauch\nvon Elektrizität innerhalb der Wohnung als eindeutiges Merkmal einer Wohneinheit angesehen (vgl. VGE III/76 vom 11.\nSeptember 1990 i.S. Guber, und Schmid).\n\nAll diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, die im Gebäude Nr. 190 geplanten Wohnungen und im neuen Anbau\nvorgesehenen Wohnungen stellen somit separate Wohneinheiten dar.\n\n"}