Demnach wäre es grundsätzlich zulässig, auch in Begegnungszonen ein Fahrverbot anzubringen, allerdings nur in Ausnahmefällen. Im vorliegenden Fall ist plausibel, dass der Durchgangsverkehr, der möglichst rasch an ein Ziel gelangen will, Strassen mit höher zulässigen Geschwindigkeiten bevorzugen und die hier strittige, nur langsam befahrbare Begegnungszone meiden wird. Wie der Stadtrat treffend ausführt, soll das Strassenbild möglichst selbsterklärend sein und ein Schilderwald vermieden werden. Unnötige Signale und Markierungen dürfen von Bundesrechts wegen nicht angebracht werden (Art. 101 Abs. 3, 4 und 5 SSV).