Die Herab- oder Heraufsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken ist nur im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben zulässig (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 SSV). Die Herabsetzung ist insbesondere zulässig, wenn bestimmte Strassenbenützende eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (Art. 108 Abs. 2 SSV lit. b). Die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten hat gestützt auf ein vorgängig zu erstellendes Gutachten zu erfolgen, welches belegt, dass diese Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV).