Das Signal "Begegnungszone" zeigt ein herumhüpfendes, spielendes Kind und macht die Geeignetheit der Massnahme namentlich für Wohnquartiere mit verkehrsarmen Strassen augenfällig. Begegnungszonen sollen in Wohnzonen Kindern für Spiel und Sport zur Verfügung stehen (ANDREAS ROTH in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 49 N 49; zur Zulässigkeit des bis Spielens auf verkehrsarmen Strassen auch ohne bestimmte Signalisierung siehe Art. 46 Abs. 2 VRV; Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation