Das Signal "Begegnungszone" (2.59.5) ist nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Es kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgängerinnen und Fussgänger sowie die Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche gebrauchen dürfen. Diese sind gegenüber den Automobilistinnen und Automobilisten vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h; das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt (Art. 22b SSV).