Zu beurteilen ist die Errichtung einer Begegnungszone im Sinne von Art. 22b SSV, die der Stadtrat für die Quartierstrassen J.-, W.-, R.-strasse und B.-weg, alle in der Wohnzone W3, verfügt hat. Gleichzeitig hat er die bestehenden Fahrverbote für Motorwagen und Motorräder, ausgenommen Zubringer, aufgehoben.