{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2018-02-09", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Begegnungszone--Temp_2018-02-09.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2018-02-09-begegnungszone-tempo-20-zone.pdf", "Checksum": "b3a2e716f4481e2e4966bca6047447b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Begegnungszone (Tempo-20-Zone)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.02.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.02.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.02.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Geeignetheit von Tempo-20-Zonen in Wohnquartieren mit verkehrsarmen Strassen; Nutzung der Strassen durch Kinder für Spiel und Sport (Erw. 2.1) – Die Gemeinde verfügen in der Handhabung der Zonierung von Geschwindigkeitsherabsetzungen über eine grosse Freiheit. 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(Erw. 2.2) – Inhalt des erforderlichen Gutachtens (Erw. 2.3 und 3) – Kombination von Begegnungszonen mit einem Fahrverbot in Ausnahmefällen (Erw. 5).\n\nBegegnungszone (Tempo-20-Zone)\n– Geeignetheit von Tempo-20-Zonen in Wohnquartieren mit verkehrsarmen Strassen;\nNutzung der Strassen durch Kinder für Spiel und Sport (Erw. 2.1)\n– Die Gemeinde verfügen in der Handhabung der Zonierung von\nGeschwindigkeitsherabsetzungen über eine grosse Freiheit. (Erw. 2.2)\n– Inhalt des erforderlichen Gutachtens (Erw. 2.3 und 3)\n– Kombination von Begegnungszonen mit einem Fahrverbot in Ausnahmefällen (Erw. 5)\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 9. Februar 2018\n(BVURA.17.191)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Begegnungszone\n\n2.1\n\nZu beurteilen ist die Errichtung einer Begegnungszone im Sinne von Art. 22b SSV, die der Stadtrat\nfür die Quartierstrassen J.-, W.-, R.-strasse und B.-weg, alle in der Wohnzone W3, verfügt hat.\nGleichzeitig hat er die bestehenden Fahrverbote für Motorwagen und Motorräder, ausgenommen\nZubringer, aufgehoben.\n\nDas Signal \"Begegnungszone\" (2.59.5) ist nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem\nCharakter zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Es kennzeichnet Strassen in Wohn- oder\nGeschäftsbereichen, auf denen die Fussgängerinnen und Fussgänger sowie die Benützenden von\nfahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche gebrauchen dürfen. Diese sind gegenüber den\nAutomobilistinnen und Automobilisten vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig\nbehindern. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h; das Parkieren ist nur an den durch Signale\noder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt (Art. 22b SSV).\n\nBegegnungszonen können sowohl in Wohnzonen mit geringem motorisiertem Individualverkehr\n(MIV) wie auch im Bereich von Geschäften realisiert werden. Sie bezwecken die Erhöhung der\nVerkehrssicherheit, ferner aber auch die Steigerung der Attraktivität des Strassenraums. Die\nVerkehrsmassnahme will eine Vielfalt von Nutzungen möglich machen und die Verkehrsbedingungen\nfür den Langsamverkehr verbessern. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schreibt in einer\nBroschüre (Innerorts Verkehrsberuhigung, 2003, S. 18):\n\n\"Mit Begegnungszonen kann auf Nebenstrassen in Wohn- und Geschäftsbereichen eine\nVerkehrsberuhigung vorgenommen werden. (...) Mit der Umkehrung der Vortrittsverhältnisse\nzwischen dem Fuss- und Fahrverkehr sowie der Temposenkung auf 20 km/h wird die Sicherheit\nerhöht und die Strasse erheblich attraktiver. Dies vor allem, weil damit die Wohn- und\nGeschäftsnutzung gegenüber der Verkehrsfunktion stärker gewichtet, die Aufenthalts- und\nVerkehrsbedingungen für den Langsamverkehr verbessert und die Zugänglichkeit zu den\nWohnungen und Geschäften erleichtert wird.\"\n\nDer Kanton Basel-Stadt, der 1977 die erste \"Begegnungszone\" (Wohnstrasse) der Schweiz\neingeführt hat, führt in einer aktuellen Broschüre aus (Bau- und Verkehrsdepartement, Planungsamt,\nUuse uff d’Strooss! Die Basler Fibel für [vergessene] Strassenspiele, Basel 2017, S. 56):\n\n\"Begegnungszonen machen die ganze Strasse wieder den Fussgängerinnen und Fussgängern\nzugänglich. Kinder können in Begegnungszonen das Nebeneinander von Autos und Velos üben.\nDies wird auch von der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) empfohlen. Gleichzeitig ermöglicht\ndie Strasse auch Spiele, für welche Parks weniger geeignet sind, wie Hockey, mit Kreide malen,\nInline Skates, Gluggere, etc. Die Begegnungszonen entsprechen den zwei wichtigsten Leitsätzen,\ndie der Regierungsrat 2012 zum öffentlichen Raum definiert hat: 1. Der öffentliche Raum gehört\nallen. 2. Der öffentliche Raum ist vielfältig nutzbar. Unter anderem dank Basels zahlreichen\nBegegnungszonen geniesst die Stadt den Unicef-Titel 'Kinderfreundliche Gemeinde.'\"\n\nDas Signal \"Begegnungszone\" zeigt ein herumhüpfendes, spielendes Kind und macht die\nGeeignetheit der Massnahme namentlich für Wohnquartiere mit verkehrsarmen Strassen augenfällig.\nBegegnungszonen sollen in Wohnzonen Kindern für Spiel und Sport zur Verfügung stehen (ANDREAS\nROTH in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 49 N 49; zur Zulässigkeit des\nbis\nSpielens auf verkehrsarmen Strassen auch ohne bestimmte Signalisierung siehe Art. 46 Abs. 2\nVRV; Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK /\nBundesamt für Strassen, Begegnungszonen – eine Werkschau mit Empfehlungen für die\nRealisierung, Oktober 2013, S. 127).\n\n2.2\n\n"}