Diese Kompetenz hat der Regierungsrat - wie erwähnt - durch den Erlass von § 30 ABauV genützt. Die Bestimmungen von § 30 ABauV sind dementsprechend im Lichte des Bundesrechtes und der dazugehörenden Praxis auszulegen." Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1531) vom 03.08.1994 in Sachen H.F., Erw. 1a