Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 119 Ib 226 E. 3a). Hingegen dürfen Kleinstbauwerke von der Baubewilligungspflicht freigestellt werden (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N 8 zu Art. 22; EJPD/BRP, Erläuternder Bericht für die Vernehmlassung/Stand vom 29. Juni 1994 zur geplanten Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung in den Bereichen Landwirtschaft und Landschaft). Diese Kompetenz hat der Regierungsrat - wie erwähnt - durch den Erlass von § 30 ABauV genützt.