"Baute" und "Anlage" sind mithin bundesrechtliche Begriffe (BGE 119 Ib 226 E. 3a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a BauG) und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 119 Ib 226 E. 3a).