Gemäss Art. 22 bzw. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden, wobei das kantonale Recht den Kreis der nach diesen Bestimmungen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht einschränken darf; "Baute" und "Anlage" sind mithin bundesrechtliche Begriffe (BGE 119 Ib 226 E. 3a).