Die zitierten Normen verstehen sich als Ausführungsbestimmungen zu § 59 BauG, wonach alle Bauten im Sinne von § 6 BauG und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung einer Baubewilligung bedürfen. Mit § 30 ABauV hat der Regierungsrat unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben die §§ 6 und 59 BauG näher ausgeführt und gewisse einfache und kleine Bauvorhaben, die wegen ihrer untergeordneten Bedeutung weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren und daher keiner Bewilligungspflicht unterstellt werden sollen, in einem Ausnahmekatalog zusammengestellt.