Trotz Baubewilligungsfreiheit sind aber die übrigen Vorschriften (aller Stufen) einzuhalten (§ 30 Abs. 3 ABauV). Die zitierten Normen verstehen sich als Ausführungsbestimmungen zu § 59 BauG, wonach alle Bauten im Sinne von § 6 BauG und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung einer Baubewilligung bedürfen.