Aus den Erwägungen "1. b) Gemäss § 30 Abs. 1 lit. c ABauV bedürfen "Anlagen, die weniger als sechs Monate am gleichen Standort aufgestellt bleiben: begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, sowie Schwimmbäder", unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet keiner Baubewilligung. Bewilligungsfrei sind gemäss § 30 Abs. 1 lit. d ABauV auch Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche. Trotz Baubewilligungsfreiheit sind aber die übrigen Vorschriften (aller Stufen) einzuhalten (§ 30 Abs. 3 ABauV).