{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-08-03", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Befreiung-von-der-Ba_1994-08-03.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-08-03-befreiung-von-der-baubewilligungspflicht.pdf", "Checksum": "0c98c1c58ab8f41d441ac2b416da5910"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Befreiung von der Baubewilligungspflicht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.08.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.08.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.08.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligungspflichtig sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch länger aufgestellte Fahrnisbauten."}], "ScrapyJob": "446973/78/15", "Zeit UTC": "31.03.2026 16:24:24", "Checksum": "48017780e0087cbe564dafff19d583c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.08.1994\nRegeste:\nBaubewilligungspflichtig sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch länger aufgestellte Fahrnisbauten.\n\nBefreiung von der Baubewilligungspflicht\nBaubewilligungspflichtig sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte\nEinrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die\nNutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich\nerheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu\ngehören auch länger aufgestellte Fahrnisbauten.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n\"1.\nb)\nGemäss § 30 Abs. 1 lit. c ABauV bedürfen \"Anlagen, die weniger als sechs Monate am gleichen Standort aufgestellt\nbleiben: begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, sowie\nSchwimmbäder\", unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen\nGemeindegebiet keiner Baubewilligung. Bewilligungsfrei sind gemäss § 30 Abs. 1 lit. d ABauV auch\nTerrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche. Trotz Baubewilligungsfreiheit sind aber\ndie übrigen Vorschriften (aller Stufen) einzuhalten (§ 30 Abs. 3 ABauV). Die zitierten Normen verstehen sich als\nAusführungsbestimmungen zu § 59 BauG, wonach alle Bauten im Sinne von § 6 BauG und ihre im Hinblick auf die\nAnliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder\nZweckänderung einer Baubewilligung bedürfen. Mit § 30 ABauV hat der Regierungsrat unter Berücksichtigung der\nbundesrechtlichen Vorgaben die §§ 6 und 59 BauG näher ausgeführt und gewisse einfache und kleine Bauvorhaben, die\nwegen ihrer untergeordneten Bedeutung weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren und daher keiner\nBewilligungspflicht unterstellt werden sollen, in einem Ausnahmekatalog zusammengestellt.\n\nGemäss Art. 22 bzw. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und\nAnlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden, wobei das kantonale\nRecht den Kreis der nach diesen Bestimmungen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht einschränken darf;\n\"Baute\" und \"Anlage\" sind mithin bundesrechtliche Begriffe (BGE 119 Ib 226 E. 3a). Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten\nEinrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a BauG) und die\nNutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die\nErschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht\nunerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 119 Ib 226 E. 3a). Hingegen dürfen Kleinstbauwerke von der\nBaubewilligungspflicht freigestellt werden (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern\n1981, N 8 zu Art. 22; EJPD/BRP, Erläuternder Bericht für die Vernehmlassung/Stand vom 29. Juni 1994 zur geplanten\nTeilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung in den Bereichen Landwirtschaft und Landschaft). Diese\nKompetenz hat der Regierungsrat - wie erwähnt - durch den Erlass von § 30 ABauV genützt. Die Bestimmungen von §\n30 ABauV sind dementsprechend im Lichte des Bundesrechtes und der dazugehörenden Praxis auszulegen.\"\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1531) vom 03.08.1994 in Sachen H.F., Erw. 1a\n"}