Befreiung von der Baubewilligungspflicht Baubewilligungspflichtig sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch länger aufgestellte Fahrnisbauten. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen "1. b) Gemäss § 30 Abs. 1 lit. c ABauV bedürfen "Anlagen, die weniger als sechs Monate am gleichen Standort aufgestellt bleiben: begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, sowie Schwimmbäder", unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet keiner Baubewilligung. Bewilligungsfrei sind gemäss § 30 Abs. 1 lit. d ABauV auch Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche. Trotz Baubewilligungsfreiheit sind aber die übrigen Vorschriften (aller Stufen) einzuhalten (§ 30 Abs. 3 ABauV). Die zitierten Normen verstehen sich als Ausführungsbestimmungen zu § 59 BauG, wonach alle Bauten im Sinne von § 6 BauG und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung einer Baubewilligung bedürfen. Mit § 30 ABauV hat der Regierungsrat unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben die §§ 6 und 59 BauG näher ausgeführt und gewisse einfache und kleine Bauvorhaben, die wegen ihrer untergeordneten Bedeutung weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren und daher keiner Bewilligungspflicht unterstellt werden sollen, in einem Ausnahmekatalog zusammengestellt. Gemäss Art. 22 bzw. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden, wobei das kantonale Recht den Kreis der nach diesen Bestimmungen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht einschränken darf; "Baute" und "Anlage" sind mithin bundesrechtliche Begriffe (BGE 119 Ib 226 E. 3a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a BauG) und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 119 Ib 226 E. 3a). Hingegen dürfen Kleinstbauwerke von der Baubewilligungspflicht freigestellt werden (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N 8 zu Art. 22; EJPD/BRP, Erläuternder Bericht für die Vernehmlassung/Stand vom 29. Juni 1994 zur geplanten Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung in den Bereichen Landwirtschaft und Landschaft). Diese Kompetenz hat der Regierungsrat - wie erwähnt - durch den Erlass von § 30 ABauV genützt. Die Bestimmungen von § 30 ABauV sind dementsprechend im Lichte des Bundesrechtes und der dazugehörenden Praxis auszulegen." Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1531) vom 03.08.1994 in Sachen H.F., Erw. 1a