Der Umstand, dass zugunsten der Parzelle Nr. 127 ein Fuss- und Fahrwegrecht besteht, aufgrund dessen der Lenzburgerweg im Bereich der Parzelle Nr. 904 verbreitert werden könnte, ändert an dieser Beurteilung nichts, kommen doch dem Matten- sowie dem Lenzburgerweg bisher weder faktisch noch nach Massgabe der einschlägigen Planungsgrundlagen der Charakter der Bauzonenerschliessung zu. Damit sie eine entsprechende Funktion erfüllen könnten, bedürfte es einer Zweckänderung, welche ihrerseits eine Zuweisung zum Baugebiet voraussetzen würde). Entscheid des Verwaltungsgerichts (I/56) vom 24.03.1997 in Sachen J.K. AG (S. 10 ff.)