Aus den Erwägungen Die Bauzone umfasst Land, das "weitgehend überbaut" ist (Art. 15 lit. a RPG). [BGE 117 Ia 438 ff.] Bei der Beurteilung, ob eine weitgehende Überbauung besteht, sind nur die in eine Bauzone gehörenden Bauten, d.h. diejenigen des allgemeinen Siedlungszusammenhangs, zu berücksichtigen. Landwirtschaftliche und andere, primär für die Freilandnutzung bestimmte Bauten, geben in der Regel kein oder nur ein wenig gewichtiges Argument für die Zuteilung zur Bauzone ab (BGE 116 Ia 201; 113 Ia 450 ff.).