{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1997-03-24", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Bauzone_1997-03-24.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1997-03-24-bauzone.pdf", "Checksum": "226a56a9de7ab86fd962d2b91bafa181"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Bauzone"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 24.03.1997"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 24.03.1997"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 24.03.1997"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage der Zuteilung zur Bauzone: Die Ökonomiegebäude auf der Parzelle Nr. 127 dienten ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung und werden heute aufgrund einer Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) zu Lagerzwecken gebraucht. Daraus folgt, dass ihnen bei der Beurteilung, ob eine weitgehende Überbauung besteht, keine erhebliche Bedeutung zuzumessen ist."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:07", "Checksum": "775e68df6d3a23d613f1b4b8f4e5026a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 24.03.1997\nRegeste:\nFrage der Zuteilung zur Bauzone: Die Ökonomiegebäude auf der Parzelle Nr. 127 dienten ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung und werden heute aufgrund einer Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) zu Lagerzwecken gebraucht. Daraus folgt, dass ihnen bei der Beurteilung, ob eine weitgehende Überbauung besteht, keine erhebliche Bedeutung zuzumessen ist.\n\nBauzone\nFrage der Zuteilung zur Bauzone: Die Ökonomiegebäude auf der Parzelle Nr. 127 dienten\nursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung und werden heute aufgrund einer\nAusnahmebewilligung (Art. 24 RPG) zu Lagerzwecken gebraucht. Daraus folgt, dass ihnen\nbei der Beurteilung, ob eine weitgehende Überbauung besteht, keine erhebliche\nBedeutung zuzumessen ist.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\nDie Bauzone umfasst Land, das \"weitgehend überbaut\" ist (Art. 15 lit. a RPG). [BGE 117 Ia 438 ff.] Bei der Beurteilung,\nob eine weitgehende Überbauung besteht, sind nur die in eine Bauzone gehörenden Bauten, d.h. diejenigen des\nallgemeinen Siedlungszusammenhangs, zu berücksichtigen. Landwirtschaftliche und andere, primär für die\nFreilandnutzung bestimmte Bauten, geben in der Regel kein oder nur ein wenig gewichtiges Argument für die Zuteilung\nzur Bauzone ab (BGE 116 Ia 201; 113 Ia 450 ff.).\n\nDie Ökonomiegebäude auf der Parzelle Nr. 127 dienten ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung; seit 1993 werden\nsie - mit einer entsprechenden Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG - zu Lagerzwecken gebraucht. Daraus folgt,\ndass ihnen bei der Beurteilung, ob eine weitgehende Überbau-ung besteht, keine erhebliche Bedeutung zuzumessen ist.\nDasselbe gilt für die Abschnitte des Matten- und des Lenzburgerwegs entlang der Parzelle Nr. 127. Die beiden Wege\ndienen in diesem Bereich nicht der Erschliessung von Bauten des allgemeinen Siedlungsbaus; entsprechend sind sie\nselber ebenfalls nicht als Teile der Siedlung zu betrachten. [...]\n\nDer Umstand, dass zugunsten der Parzelle Nr. 127 ein Fuss- und Fahrwegrecht besteht, aufgrund dessen der\nLenzburgerweg im Bereich der Parzelle Nr. 904 verbreitert werden könnte, ändert an dieser Beurteilung nichts, kommen\ndoch dem Matten- sowie dem Lenzburgerweg bisher weder faktisch noch nach Massgabe der einschlägigen\nPlanungsgrundlagen der Charakter der Bauzonenerschliessung zu. Damit sie eine entsprechende Funktion erfüllen\nkönnten, bedürfte es einer Zweckänderung, welche ihrerseits eine Zuweisung zum Baugebiet voraussetzen würde).\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (I/56) vom 24.03.1997 in Sachen J.K. AG (S. 10 ff.)\n"}