bb) Der Gemeinderat macht (...) „moralische, ethische und sittliche Gründe“ geltend. Damit sind schützenswerte öffentliche Interessen angesprochen. Sodann ist auch die Sicherung einer laufenden Nutzungsplanung und die Wahrung der Planungsfreiheit der Behörden im öffentlichen Interesse. Dagegen stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, der sich dazu auf die Eigentumsgarantie (vgl. Art. 26 BV) beruft. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem Institut der Bausperre um ein einschneidendes Mittel im Nutzungsplanungsverfahren handelt (Beschwerde, S. 5). Ausserdem ist im vorliegenden Fall die Wirtschaftsfreiheit tangiert (Art. 27 BV).