bb) (...) Bei Nutzungsänderungsgesuchen, die keine oder kaum bauliche Veränderungen mit sich bringen, ist beim Erlass von Bausperren Zurückhaltung angebracht (vgl. auch AGVE 1980, S. 273 f.). Wird durch eine allfällige Bewilligung derartiger Nutzungsänderungen später allenfalls ein rechtswidriger Zustand geschaffen, so ist eine Anpassung der Baubewilligung wesentlich leichter möglich, als wenn aufgrund einer Baubewilligung Investitionen getätigt werden, die Besitzstandsschutz (Investitionsschutz) geniessen. Die Gefahr, dass irreversible Zustände geschaffen werden, besteht in viel geringerem Mass. (...) d) aa) (...)