{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2001-03-27", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Bausperre_2001-03-27.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2001-03-27-bausperre.pdf", "Checksum": "fec0330be3a3af785dcd10a06d9453db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Bausperre"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.03.2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.03.2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.03.2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei Nutzungsänderungsgesuchen, die keine oder kaum bauliche Veränderungen mit sich bringen, ist für das Verfügen von Bausperren Zurückhaltung angebracht."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:24", "Checksum": "b8560d59d2ddb5e1b5db96b4278a58f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.03.2001\nRegeste:\nBei Nutzungsänderungsgesuchen, die keine oder kaum bauliche Veränderungen mit sich bringen, ist für das Verfügen von Bausperren Zurückhaltung angebracht.\n\nBausperre\nBei Nutzungsänderungsgesuchen, die keine oder kaum bauliche Veränderungen mit sich\nbringen, ist für das Verfügen von Bausperren Zurückhaltung angebracht.\n\nSachverhalt\nDie Gemeinde O. ist daran, die Nutzungsplanung Siedlung zu revidieren. Sie beabsichtigt unter anderem, die Einrichtung\nvon Sexgewerben in der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohnzonen zu verbieten. Als S. das Baugesuch einreicht,\nseinen Verkaufsladen in der Wohn- und Gewerbezone neu als Massagesalon zu nutzen, verfügt der Gemeinderat eine\nBausperre. Die von S. dagegen erhobene Beschwerde heisst das Baudepartement gut und weist die Sache zurück an\nden Gemeinderat zur materiellen Behandlung des Baugesuchs.\n\nAus den Erwägungen\n3. a)\nWährend der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen vorbereitet wird, kann die zuständige Behörde die Gesuche\nfür die Bewilligung von Bauten in den von den neuen Plänen oder Vorschriften betroffenen Gebieten für die Dauer von\nhöchstens 2 Jahren zurückstellen. Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass diese die\nVerwirklichung von Plänen oder Vorschriften nicht erschweren (§ 30 BauG).\n\nb)\n(Bejahung einer ernsthaften Planungsabsicht)\n\nc)\naa)\n§ 30 BauG stellt eine Ermächtigungsnorm dar (\"kann\"), wobei der Entscheid, ob eine solche Massnahme getroffen\nwerden soll, in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Wenn die Revision einer Nutzungsplanung derart weit\nfortgeschritten ist, dass ein konkreter und gesicherter Massstab gewonnen worden ist, so kann dies nach der Praxis\nbedeuten, dass ein Gemeinderat zur Verhängung einer Bausperre gar verpflichtet ist, sofern die Verwirklichung der neuen\nOrdnung durch ein Bauvorhaben erschwert wird (AGVE 1980, S. 256 f.). Als Erschwerung der neuen Ordnung gilt nach\nder Praxis, wenn mit einem Bauvorhaben ein derart einschneidendes Präjudiz geschaffen wird, dass die vorgesehene\nRechtsordnung generell fragwürdig wird. Es sollen Abweichungen verhindert werden, die für die Ausscheidung,\nAbgrenzung und Gestaltung der Zonierung im fraglichen Gebiet wesentlich sind (AGVE 1996, S. 314; 1988, S. 363).\nNicht jeder noch so geringe Widerspruch zu einer vorgesehenen Neuordnung rechtfertigt eine Bausperre (vgl. Markus\nSiegrist, Die Bausperre unter besonderer Berücksichtigung des aargauischen Rechts, Aarau 1988, S. 123 f., mit\nHinweisen).\n\nbb)\n(...) Bei Nutzungsänderungsgesuchen, die keine oder kaum bauliche Veränderungen mit sich bringen, ist beim Erlass von\nBausperren Zurückhaltung angebracht (vgl. auch AGVE 1980, S. 273 f.). Wird durch eine allfällige Bewilligung derartiger\nNutzungsänderungen später allenfalls ein rechtswidriger Zustand geschaffen, so ist eine Anpassung der Baubewilligung\nwesentlich leichter möglich, als wenn aufgrund einer Baubewilligung Investitionen getätigt werden, die Besitzstandsschutz\n(Investitionsschutz) geniessen. Die Gefahr, dass irreversible Zustände geschaffen werden, besteht in viel geringerem\nMass. (...)\n\nd)\naa)\n(...)\n\nbb)\nDer Gemeinderat macht (...) „moralische, ethische und sittliche Gründe“ geltend. Damit sind schützenswerte öffentliche\nInteressen angesprochen. Sodann ist auch die Sicherung einer laufenden Nutzungsplanung und die Wahrung der\nPlanungsfreiheit der Behörden im öffentlichen Interesse. Dagegen stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers,\nder sich dazu auf die Eigentumsgarantie (vgl. Art. 26 BV) beruft. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass\nes sich bei dem Institut der Bausperre um ein einschneidendes Mittel im Nutzungsplanungsverfahren handelt\n(Beschwerde, S. 5). Ausserdem ist im vorliegenden Fall die Wirtschaftsfreiheit tangiert (Art. 27 BV).\n\nZweifellos vermag der Gemeinderat O. gewichtige öffentliche Interessen ins Feld zu führen. In Berücksichtigung aller\nUmstände vermögen sie indes gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht anzukommen. Der\nGemeinderat O. hat sich überdies die Frage nach milderen Massnahmen, welche die Planungsfreiheit der Behörden\nebenfalls wahren könnten, offenbar nicht gestellt. Namentlich wäre etwa zu prüfen gewesen, ob das vorliegende\nNutzungsänderungsgesuch nicht befristet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bauordnung erteilt werden\nkönnte.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 27.03.2001 in Sachen S.\n"}