Bausperre Der Erlass einer Bausperre setzt keine öffentliche Auflage des Baugesuchs voraus. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen Soll eine Bausperre gemäss § 30 BauG erlassen werden, so muss das Baugesuch nicht öffentlich aufgelegt werden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Bausperre sind in § 30 BauG abschliessend umschrieben. Sind diese gegeben, so ist eine Bausperre rechtens. Die Baubewilligungsbehörde ist namentlich nicht gehalten, ein Baugesuch auch auf seine Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht hin zu prüfen. Der Gesetzgeber hat sich im Interesse eines möglichst verfahrensökonomischen Vorgehens für diese Lösung entschieden. Entscheid des Baudepartements vom 08.06.1998 in Sachen Y., Erw. 4 (vgl. auch AGVE 1997, S. 298).