11 und 17 GSchG). Innerhalb des so definierten Bereichs der öffentlichen Kanalisation statuiert das Gewässerschutzgesetz eine grundsätzliche Pflicht zum Anschluss an die Kanalisation, wovon nur unter den Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 und Art. 18 GSchG abgewichen werden kann. Art. 12 Abs. 4 GSchG bezieht sich auf Landwirtschaftsbetriebe, die zugleich im Bereich der öffentlichen Kanalisation und entweder in der Landwirtschaftszone liegen oder dorthin ausgezont werden sollen. (...) Art. 18 GSchG bezieht sich auf kleinere Gebäude und Anlagen", (die sich im Bereich öffentlicher Kanalisationen befinden, aber aus zwingenden Gründen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können.) Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 982) vom 11.05.1994