Aus den Erwägungen "2. b) (...)Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG setzt für die Erteilung einer Baubewilligung, ob es sich nun um einen Neubau oder eine Änderung einer bestehenden Baute handelt, voraus, dass das Land erschlossen ist. Zur Erschliessung gehört gemäss Art. 19 RPG auch die Abwasserbeseitigung (vgl. hiezu § 32 Abs. 1 lit. b BauG). Die Frage, welche Art der abwassertechnischen Erschliessung notwendig und rechtskonform ist, wird vom einschlägigen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) beantwortet. Dessen Artikel 17 hält ausdrücklich fest, dass eine Baubewilligung für Neu- oder Umbauten nur erteilt werden darf, wenn die abwassertechnischen Voraussetzungen der