Baureife Innerhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation (Art. 11 und 17 GSchG) besteht eine Anschlusspflicht; vorbehalten sind einzig Art. 12 Abs. 4 und Art. 18 GSchG. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen "2. b) (...)Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG setzt für die Erteilung einer Baubewilligung, ob es sich nun um einen Neubau oder eine Änderung einer bestehenden Baute handelt, voraus, dass das Land erschlossen ist. Zur Erschliessung gehört gemäss Art. 19 RPG auch die Abwasserbeseitigung (vgl. hiezu § 32 Abs. 1 lit. b BauG). Die Frage, welche Art der abwassertechnischen Erschliessung notwendig und rechtskonform ist, wird vom einschlägigen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) beantwortet. Dessen Artikel 17 hält ausdrücklich fest, dass eine Baubewilligung für Neu- oder Umbauten nur erteilt werden darf, wenn die abwassertechnischen Voraussetzungen der Erschliessung gegeben sind. Nach der Systematik des Gewässerschutzgesetzes ist für die Beurteilung der Art der Abwasserbeseitigung zunächst zu prüfen, ob das Bauvorhaben innerhalb oder ausserhalb des Bereiches der öffentlichen Kanalisation liegt. Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst Bauzonen, weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist, und zusätzlich Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 und 17 GSchG). Innerhalb des so definierten Bereichs der öffentlichen Kanalisation statuiert das Gewässerschutzgesetz eine grundsätzliche Pflicht zum Anschluss an die Kanalisation, wovon nur unter den Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 und Art. 18 GSchG abgewichen werden kann. Art. 12 Abs. 4 GSchG bezieht sich auf Landwirtschaftsbetriebe, die zugleich im Bereich der öffentlichen Kanalisation und entweder in der Landwirtschaftszone liegen oder dorthin ausgezont werden sollen. (...) Art. 18 GSchG bezieht sich auf kleinere Gebäude und Anlagen", (die sich im Bereich öffentlicher Kanalisationen befinden, aber aus zwingenden Gründen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können.) Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 982) vom 11.05.1994