O., § 159 N 7). Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdegegner der Rechtswidrigkeit seines Tuns offensichtlich bewusst war, hatte er doch zunächst ein Projekt direkt an der Parzellengrenze und nach Hinweis der Gemeinde auf die Abstandsregeln ein neues Projekt mit einem Grenzabstand eingereicht, weshalb er sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. Gegenteiliges wurde von ihm denn auch nie behauptet. Somit kann der Beschwerdegegner vorliegend lediglich darauf vertrauen, dass die Pergola vom Gemeinderat auch weiterhin geduldet wird, eigentlichen Besitzstandsschutz geniesst sie jedoch nicht.